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Gemeinsam LEBEN lernen

Medizinische Betreuung von Schülerinnen und Schülern

Hinweise für Eltern

Grundsätzlich sind alle Mitglieder der Schulgemeinschaft zur Ersten Hilfe in Notfällen verpflichtet. Darüber hinaus hat sich etwa ein Viertel des Kollegiums aktuell zu Ersthelfer/innen ausbilden lassen. Außerdem steht das Schulsanitätsteam für kompetente Einsätze bereit.

Allerdings ist eine medizinische Hilfeleistung, z. B. Medikamentengabe, durch Lehrkräfte und das Schulsanitätsteam nicht vorgesehen. Lehrkräfte können hier eine Verantwortung übernehmen, die medizinischen Laien übertragen werden kann. Aber: „Eine in Einzelfällen notwendige ständige medizinische Versorgung mit Medikamenten, eine Überwachung der Medikamenteneinnahme oder eine ständige Kontrolle, ob eine Medikamentenverabreichung nötig ist, ist keine eigenständige Aufgabe der Schule. […] Im Gesundheitsrecht gilt der Grundsatz, dass Medikamente nur von medizinischen Fachkräften oder von den Personensorgeberechtigten verabreicht werden dürfen. Letztere können allerdings ihr Sorgerecht delegieren, so auch an die Schule“ (Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums zur Verabreichung von Medikamenten bei chronischen Krankheiten in Schulen vom 04.02.2013, Nr. I, Abs. 2).
Die Schule muss dabei „auf die unterschiedlichen Fähigkeiten der Lehrkräfte Rücksicht nehmen, auch auf das unterschiedliche Maß dessen, was sich die Lehrkräfte im medizinischen Bereich ggf. nach einer Fortbildung persönlich zutrauen“ (dto., Nr. I, Abs. 3 c). Für die Delegation der Medikamentengabe an eine Lehrkraft besteht die „Voraussetzung, dass der Auftrag der Eltern und eine Anweisung des Arztes vorliegen. Aus Gründen der Rechtssicherheit sieht die Schule hierfür die Schriftform vor“ (dto., Nr. I, Abs. 2). Daher hält die Schule für den elterlichen Auftrag ein Formular bereit (siehe den Link unten).
Nach Hinweisen des Schulträgers (E-Mail vom 15.04.2019) sollten Lehrkräfte die Medikamentenverabreichung verweigern, wenn dazu ärztliches Wissen notwendig ist. Die Eltern sind dann aufgefordert, andere Unterstützungsmöglichkeiten zu finden, z. B. begleitet im Schullandheim ein Elternteil die außerunterrichtliche Veranstaltung oder organisiert vor Ort eine ärztliche Versorgung.

Für den Fall, dass sich ein/e Schüler/in mehrfach täglich Insulin spritzen (z. B. mithilfe eines „Pens“) und immer wieder auch in der Schule Blutzuckermessungen durchführen muss, indem sie/er z. B. mit einer „Stechhilfe“ einen Blutstropfen aus dem Finger entnimmt und ihn auf ein Teststäbchen aufträgt, gilt. „Es kann keiner Lehrkraft gegen ihren Willen zugemutet werden, mittels der Stechhilfe Blut aus dem Finger abzunehmen. In aller Regel können dies die Schüler allerdings selbst leisten“ (VwV, Nr. II, Abs. 2 g).
Sollte ein/e Schüler/in mit einer Insulinpumpe ausgestattet sein, kann sie/er in der Regel die Einschätzung für die notwendige Einstellung selbst erbringen und die Einstellung auch selbst vornehmen. Lehrkräfte können nicht ohne eine entsprechende Fortbildung tätig werden, wobei auch „keiner Lehrkraft gegen ihren Willen zugemutet werden (kann), die Insulinpumpe zu bedienen“ (VwV, Nr. II, Abs. 2 h).
Alle Lehrkräfte der Schule sowie Schulleitung und Sekretariat müssen von den an Diabetes erkrankten Schüler/innen Kenntnis erhalten. Die Information muss von der Klassenlehrkraft koordiniert werden. Mit den Eltern ist eine Rufbereitschaft zu vereinbaren. Um eine Unterzuckerung zu vermeiden, dürfen die Schüler/innen zu jeder Zeit im Unterricht etwas essen oder trinken.

Im Fall von Epilepsie oder schweren Allergien informieren die Eltern die Klassenlehrer/innen über einen solchen Befund bei ihrem Kind. Ob diese Information an andere Mitglieder der Schulgemeinschaft weitergeleitet wird, muss dabei vereinbart werden. In jedem Fall müssen Schulleitung und Sekretariat Bescheid wissen, bei außerunterrichtlichen Veranstaltungen auch die begleitenden Lehrkräfte.
Schülerinnen/Schüler, die unter Epilepsie oder unter einer schweren Allergie leiden, müssen eine Notfall-Ausrüstung mit sich führen. Da die Lehrkräfte im Schulalltag ständig wechseln und während der Pausen häufig keine Lehrkraft sich in unmittelbarer Nähe befindet, sollte möglichst ein Mitschüler/eine Mitschülerin des Vertrauens in die Bedienung eingewiesen werden. Allerdings kann kein/e Schüler/in gegen ihren/seinen Willen dazu verpflichtet werden.
Zur Vermeidung eines anaphylaktischen Schocks muss die Nahrungsmitteleinahme unter besonderer Beobachtung liegen. Z. B. ist bei Schullandheimaufenthalten mit Verpflegung die Küche auf das Allergierisiko hinzuweisen. Neuralgische Anlässe können auch Schulfeste, Projekttage, die Verpflegung in Konzertpausen u. ä. sein.
Da es bis zum Eintreffen von Notfallpersonal in der Regel zu lange dauert, bis Notfallhilfe geleistet wird, ist es wünschenswert, wenn ausgewählte Lehrpersonen sich in die Bedienung eines Adrenalin-Injektors einweisen lassen. Dies ist aktuell durch etwa ein Drittel des Kollegiums erfolgt.